Schulungszentrum für Bauwesen und Logistik Geimer
Bildungsanbieter, Staplerfahrschule
Intzestrasse 8 - 10
D-60314 Frankfurt
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Rechtsform: | Einzelfirma |
Handelsregister: | k.A. |
Registergericht: | k.A. |
Geschäftsführung: | Norbert Geimer |
Gesellschafter/-in: | k.A. |
Ust.-ID: | befreit |
Die Angaben im Impressum unterliegen dem Verantwortungsbereich des jeweiligen Unternehmens. |
- Impressum
Die Verantwortung kann der Staplerfahrer als Verlader
06.10.2017
Die Verantwortung kann der Staplerfahrer als Verlader nicht alleine auf den Fahrer übertragen!Die Grundlage der Pflicht zur Ladungssicherung durch den Verlader bildet der § 22 StVO, denn er ist nicht, wie allgemein angenommen wird, ausschließlich an den Fahrer gerichtet. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit seinem Beschluss vom 27.12.1982 zu § 22 StVO entschieden, dass neben dem Fahrer auch der Verlader für die verkehrssichere Verstauung der Ladung verantwortlich ist. Als Verlader ist hier der „Leiter der Ladearbeiten“ und für Gefahrgutbeförderungen die „Beauftragte Person des Verladers“ anzusehen, also die Person, die berechtigt ist, eigenverantwortliche Entscheidungen im Bereich der Verladung zu treffen. Liegt keine spezielle einzelvertragliche Regelung vor, greift die Verantwortung des Vorgesetzten bis hin zur Geschäftsleitung. Das bedeutet, dass die Geschäftsleitung für die Ladungssicherung verantwortlich ist, wenn sie die Verantwortung nicht auf eine beauftragte Person übertragen hat. Der Verlader ist nach dem Gesetz zur Ladungssicherung verpflichtet. Die Verantwortung kann er nicht auf den Fahrer übertragen! Mögliche Rechtsfolgen für den Fahrer, den Verlader u. den Fahrzeughalter Auszug aus der Ladungssicherungsverordnung Werden die Vorschriften zur ordnungsgemäßen Ladungssicherung nicht erfüllt, können für den Fahrer, den Verlader und den Fahrzeughalter folgende Rechtsfolgen eintreten: