Schulungszentrum für Bauwesen und Logistik Geimer
Bildungsanbieter, Staplerfahrschule
Intzestrasse 8 - 10
D-60314 Frankfurt
Intzestrasse 8 - 10
D-60314 Frankfurt
Rechtsform: | Einzelfirma |
Handelsregister: | k.A. |
Registergericht: | k.A. |
Geschäftsführung: | Norbert Geimer |
Gesellschafter/-in: | k.A. |
Ust.-ID: | befreit |
Die Angaben im Impressum unterliegen dem Verantwortungsbereich des jeweiligen Unternehmens. |
- Impressum
Hubarbeitsbühnen +Steiger Ausbildung
29.10.2020
Schlüsselfunktion für den sicheren Einsatz von Arbeitsbühnen+ Steiger! Steigern Sie Ihre Qualifikation bzw. die Ihrer Mitarbeiter und erhöhen Sie Ihre Einsatzmöglichkeiten! Unsere Ausbildung erfolgt gemäß der aktuellen Richtlinien, Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft.Gut ausgebildete Mitarbeiter = Mehr Sicherheit u weniger Kosten!
Das Schulungszentrum für Bauwesen und Logistik Geimer bietet Fahrerschulungen für Arbeitsbühnen + Steiger mit Berechtigungsnachweise/Führerschein an!
Der Bediener einer Hubarbeitsbühne darf nur solche Bauarten bedienen, für die eine schriftliche Beauftragung durch den Unternehmer vorliegt. Diese darf nur erteilt werden, nach Vorlage des Führerscheins! Der Bediener selber hat eine Vorbildfunktion, er muss für die eigene Sicherheit sowie die der weiteren Kollegen Sorge tragen. Das bedeutet, dass das eigene Handeln immer Gefährdungen ausgeschlossen werden, ob durch aktives Handeln oder durch das Vermeiden von potenziellen Gefährdungen. Diese Verantwortung und Vorbildfunktion ist besonders wichtig bei Neulingen im Betrieb (z. B. Auszubildende oder Praktikanten), die andernfalls falsche Verhaltensweisen übernehmen könnten. Ohne schriftliche Beauftragung sollte keiner arbeiten
Der Bediener einer Hubarbeitsbühne muss vom Unternehmer schriftlich beauftragt werden. Die schriftliche Beauftragung dokumentiert, welche Ausbildung oder Zusatzqualifikation der beauftragte Mitarbeiter besitzt, auf welche Bauform sich der Bedienerauftrag bezieht. In der Praxis haben sich dafür spezielle Bedienerausweise bewährt. Allerdings steht es dem Unternehmer grundsätzlich frei, in welcher Form er die Beauftragung dokumentiert – solange sie schriftlich erfolgt und alle relevanten Informationen enthält.
Sofern der Bediener Angestellter einer Fremdfirma ist, ist der Unternehmer der Fremdfirma dafür verantwortlich, den Bediener schriftlich zu beauftragen u sicherzustellen, dass dieser die erforderlichen Qualifikationen besitzt. Berechtigungsnachweis/Führerschein
Ihr Schulungszentrum Geimer Tel: 069 15610522