Dr. Werner Financial Service AG
Gerhard-Gerdes-Straße 5
D-37079 Göttingen
D-37079 Göttingen
| Rechtsform: | k.A. |
| Handelsregister: | Register Göttingen |
| Registergericht: | k.A. |
| Geschäftsführung: | k.A. |
| Ust.-ID: | k.A. |
| Gesellschafter/-in: | k.A. |
| Die Angaben im Impressum unterliegen dem Verantwortungsbereich des jeweiligen Unternehmens. | |
- Impressum
Unternehmensfinanzierung durch Bar- oder Sacheinla
19.02.2008
Die bargeldlose Mittelstandsfinanzierung durch betriebsnotwendige WirtschaftsgüterDas Eigenkapital eines Unternehmens kann durch Bareinlagen oder durch die Einbringung von Vermögensgegenständen als Sacheinlage bargeldlos und ohne Liquiditätsaufwand erhöht werden. Mit der Sacheinlage wird die Eigenkapitalquote eines Unternehmens teilweise erheblich verbessert. Als Sacheinlage können auch immaterielle Vermögensgegenstände wie Patente oder Lizenzen eingebracht werden. Im Rahmen der Kapitalerhöhung durch Sacheinlage wird der Vermögensgegenstand von einem Gutachter bewertet. Dabei kann sich z.B. bei einer Immobilie ein erhöhter Einbringungswert ergeben, wenn ihr Verkehrswert über dem Buchwert liegt, etwa weil sie weitgehend abgeschrieben wurde oder weil werterhöhende Eigenleistungen vorgenommen wurden.
Nach erfolgter Einbringung wird das gezeichnete Kapital der Gesellschaft um den Wert der Immobilie abzüglich der bestehenden Belastungen erhöht. Die steuerlichen Auswirkungen der Einbringung einer Immobilie in eine Gesellschaft sind bei der Vertrags- und Einbringungsgestaltung in jedem Falle vorher zu berücksichtigen.
Nicht nur börsennotierte Großkonzerne, sondern auch zahlreiche mittelständische Unternehmen sind in Form von kleinen und mittleren Unternehmensverbünden mit Tochtergesellschaften oder Schwestergesellschaften organisiert. Hier ist es möglich, einzelne Gesellschaften durch Verschmelzung in eine andere Gesellschaft einzubringen. Bei bisher nicht gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen bietet sich an, die Gesellschaftsanteile einer Gesellschaft in eine andere Gesellschaft zu überführen. Dabei kann das einzubringende Unternehmen unter Aufdeckung der stillen Reserven und unter Berücksichtigung des tatsächlichen Unternehmenswertes in die übernehmende Gesellschaft eingebracht werden. Die Kapitalerhöhung per Sacheinlage/Verschmelzung läßt sich auch über eine weitere, neue Gesellschaft konstruieren und vollziehen; siehe.

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